Nach einer Mitteilung der Abteilung V "Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen" des HMUKLV, die den LJV allerdings über einen Jagdverein und nicht durch das Ministerium direkt erreichte, wird unter Bezugnahme des § 1 Abs. 2 der Dritten Corona-Verordnung die Kitzrettung für zulässig erachtet, sofern die erforderlichen Distanzen zwischen den Personen während der gesamten Kitzrettungsaktion (Anfahrt, Absprache, Durchführung der Suche bis zur Abfahrt) konsequent eingehalten werden
Kitzrettung in Zeiten von Corona
30 April 2020
