Inkrafttreten des europarechtlichen Verbotes der Verwendung von Blei

08 Februar 2023
Informationen zum Inkrafttreten des europarechtlichen Verbotes der Verwendung von Blei in Schrotmunition an und in der Nähe von Feuchtgebieten
Inkrafttreten des europarechtlichen Verbotes der Verwendung von Blei

Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,


aus aktuellem Anlass sowie aufgrund mehrfacher Anfragen gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 513, nachfolgend einen Überblick der europarechtlichen Hintergründe zum Thema Blei in Jagdmunition.


Das Verschießen und Mitführen bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten sowie in einer 100 Meter großen Pufferzone ist ab dem 16. Februar 2023 in allen EU-Mitglied-staaten verboten. Dies gilt aufgrund einer Änderung der REACH-Verordnung vom 25. Januar 2021 (Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten). Die Verordnung füge ich als Anlage 1 dieses Schreibens bei.


Das aktuelle Verbot betrifft ausschließlich die Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten (nebst Pufferzone). In der ursprünglichen Fassung der REACH-Änderungsverordnung (Anlage 1) war noch unzutreffend von Bleimunition die Rede. Unter dem 22. April 2021 wurde eine Korrekturfassung veröffentlicht, welche die Falschbezeichnungen in der deutschen Fassung bereinigt (Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten). Das Dokument füge ich Ihnen als Anlage 2 bei. Eine konsolidierte Fassung dieser Verordnung existiert nach hiesiger Kenntnis nicht, der komplette konsolidierte Eintrag des REACH-Anhang XVII ist aber in der Anlage 2 enthalten.


Die Kommission hat für das Verbot einen Übergangszeitraum von zwei Jahren vorgesehen, vgl. Anlage 1, Seite 6 oben. Da es sich um eine EU-Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV han-delt, gelten die Vorgaben unmittelbar, d.h. nationale Rechtsetzungsakte der Mitgliedstaaten sind nicht erforderlich. Das Verbot wird daher mit Ablauf des 15. Februar 2023 von sich heraus Wirkung entfalten, soweit nicht von der in der Verordnung eingeräumten Möglichkeit einer Notifizierung abweichender Vorschriften Gebrauch gemacht worden ist. Ob und ggf. inwieweit sich Anpassungsbedarf im Hinblick auf Regelungen in den jeweiligen Landesjagdgesetzen ergibt, ist von den Ländern zu prüfen.


Ob ein weitergehendes Verbot von Blei in Jagdmunition - d.h. auch Büchsenmunition und ohne räumliche Einschränkung auf Feuchtgebiete – aufgrund unannehmbarer Risiken erforderlich ist wird im Rahmen eines weiteren Beschränkungsverfahrens geprüft. Die Europäische Chemi-kalienagentur (ECHA) hat in einer aktuellen Presse-Mitteilung auf die Beschlussfassung im wissenschaftlichen Ausschuss für sozioökonomische Bewertung (SEAC) über die abschließende Stellungnahme zum REACH-Beschränkungsverfahren über Blei in Munition und Angelzubehör hingewiesen, siehe: https://echa.europa.eu/-/echa-s-scientific-committees-support-limiting-lead-use-for-outdoor-shooting-and-fishing. In einem nächsten Schritt wird eine gemeinsame Stellungnahme unter Einbeziehung der bereits im Juni 2022 vorgelegten Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses für Risikobewertung (RAC) erstellt. Dies ist für Anfang 2023 angekündigt. Auf dieser Grundlage wird die Kommission das Beschränkungsverfahren fortführen. Wann die Europäische Kommission auf Grundlage dieser wissenschaftlichen Vorarbeiten eine weitere Anpassung der REACH-Verordnung vorschlagen wird und in welcher konkreten Ausgestaltung ist im Augenblick noch nicht absehbar.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
Prof. Dr. Schweizer